1. Gel­tungs­be­reich

1.1       Für die Geschäfts­be­zie­hung zwi­schen der Media Car­rier Solu­ti­ons GmbH, Fering­a­straße 6, 85774 Unter­föh­ring („Media Car­rier“) und dem Kun­den bzw. der Kun­din („Kunde“) gel­ten aus­schließ­lich die nach­fol­gen­den all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen („AGB“) in ihrer zum Zeit­punkt der Beauf­tra­gung gül­ti­gen Fas­sung. Abwei­chende all­ge­meine Geschäfts­be­din­gun­gen des Kun­den wer­den nicht aner­kannt, es sei denn, Media Car­rier stimmt ihrer Gel­tung aus­drück­lich schrift­lich zu.

2. Ver­trags­ge­gen­stand

2.1       Der Kunde beauf­tragt Media Car­rier mit der Durch­füh­rung von Leis­tun­gen, die in den Ange­bots- und Ver­trags­un­ter­la­gen („Ange­bot“) spe­zi­fi­ziert wer­den und für die die Bestim­mun­gen die­ser AGB – sofern auf die jewei­lige Leis­tung anwend­bar — gel­ten. Rege­lun­gen aus dem Ange­bot gehen den Bestim­mun­gen die­ser AGB vor, soweit von die­sen abge­wi­chen wird.

3. Media Box

3.1       Die Media Box ermög­licht dem Kun­den und des­sen Kun­den („Nut­zer“) digi­tale Zeit­schrif­ten, Maga­zine, Pod­casts etc. („digi­ta­ler Con­tent“) mit­tels einer Soft­ware von Ser­vern bzw. Daten­ban­ken von Media Car­rier abzu­ru­fen („Media Box“). Bezüg­lich des Abrufs von ein­zel­nem digi­ta­len Con­tent durch einen Nut­zer gel­ten geson­derte AGB, in die der Nut­zer vor Abruf des digi­ta­len Con­tents ein­wil­li­gen muss. Nach­fol­gend soll ver­trag­lich gere­gelt wer­den, dass Media Car­rier dem Kun­den die Nut­zung der Media Box ermög­licht (z. B. durch tech­ni­sche Ein­bin­dung der Media Box auf sei­ner Web­seite), damit sie den Nut­zern zur Ver­fü­gung steht.

3.2       Der Kunde ist auf seine Kos­ten und Gefahr dafür ver­ant­wort­lich, dass in sei­nem Bereich die tech­ni­schen Vor­aus­set­zun­gen für das sichere Anbie­ten bzw. den Zugang zur Media Box geschaf­fen und auf­recht­erhal­ten wer­den, ins­be­son­dere hin­sicht­lich der ein­ge­setz­ten Hard- und Soft­ware und der Ver­bin­dung zum Inter­net. Media Car­rier wird den Kun­den bei der tech­ni­schen Ein­rich­tung der Media Box unterstützen.

3.3       Im Falle der Wei­ter­ent­wick­lung der Media Box obliegt es dem Kun­den auf seine Gefahr und Kos­ten, nach Infor­ma­tion durch Media Car­rier, die not­wen­di­gen Anpas­sungs­maß­nah­men bei der von ihm ein­ge­setz­ten IT-Infra­struk­tur vor­zu­neh­men. Media Car­rier wird den Kun­den bei die­sen Maß­nah­men unterstützen.

3.4       Der Kunde erkennt an, dass es sich bei der Media Box auch um ein von Media Car­rier her­ge­stell­tes Daten­bank­werk bzw. um eine Daten­bank i. S. v. §§ 4 Abs. 2, 87a Abs. 1 UrhG han­delt. Zuge­hö­rige Com­pu­ter­pro­gramme unter­fal­len dem Schutz der §§ 69a ff. UrhG, bereit­ge­stellte Werke unter­fal­len dem Schutz des § 2 UrhG. Rechte Drit­ter an den geschütz­ten Wer­ken blei­ben unberührt.

3.5       Der Kunde erhält nach Maß­gabe der unter Ziff. 3 genann­ten Bestim­mun­gen unter der Bedin­gung der Zah­lung der geschul­de­ten und fäl­li­gen Ver­gü­tung das ein­fa­che, nicht aus­schließ­li­che, nicht über­trag­bare, ört­lich unbe­grenzte, auf den Internet–/Intranetbezug und auf die Dauer die­ses Ver­tra­ges begrenzte Recht die Media Box sei­nen Kun­den bzw. Nut­zern zur ver­trags­ge­mä­ßen Nut­zung anzubieten.

3.6       Der Kunde darf die Media Box nur nach Maß­gabe von Media Car­rier nut­zen. Er ist ins­be­son­dere nicht berech­tigt, die Media Box tech­nisch umzu­ge­stal­ten, geset­zes­wid­rig zu dekom­pi­lie­ren etc. Media Car­rier behält sich vor, den Zugang zur Media Box zu ver­wei­gern, wenn Anhalts­punkte dafür vor­lie­gen, dass durch die vom Kun­den und/oder Nut­zern ein­ge­setz­ten Tech­no­lo­gien die Funk­tio­na­li­tät oder Sicher­heit der Media Box beein­träch­ti­gen. Media Car­rier wird den Kun­den vor einer Sper­rung kon­tak­tie­ren und ihn über den Sach­ver­halt und eine beab­sich­tigte Sper­rung in Kennt­nis set­zen und ihm Gele­gen­heit zur Abhilfe inner­halb ange­mes­se­ner Frist geben; dies gilt nicht bei Gefahr in Verzug.

            Media Car­rier ist zudem berech­tigt, tech­ni­sche Maß­nah­men zu tref­fen, durch die eine Nut­zung über den ver­ein­bar­ten Umfang hin­aus ver­hin­dert wird, ins­be­son­dere ent­spre­chende Zugangs­sper­ren zu instal­lie­ren. Der Kunde darf keine Vor­rich­tun­gen oder sons­ti­gen Mit­tel ein­set­zen, die dazu die­nen, die tech­ni­schen Maß­nah­men von Media Car­rier zu umge­hen oder zu über­win­den. Er darf ins­be­son­dere keine Webcrawler‑, Spi­der-Pro­gramme, Meta­such­ma­schi­nen oder ver­gleich­bare Tech­no­lo­gien ein­set­zen, die auto­ma­ti­siert Inhalte aus der Media Box abru­fen. Bei einer miss­bräuch­li­chen Nut­zung ist Media Car­rier berech­tigt, den Zugang zur Media Box sofort zu sper­ren. Wei­tere Rechte und Ansprü­che von Media Car­rier, ins­be­son­dere das Recht zur außer­or­dent­li­chen Kün­di­gung aus wich­ti­gem Grund sowie Ansprü­che auf Scha­dens­er­satz, blei­ben unberührt.

3.7       Media Car­rier stellt über die Media Box digi­ta­len Con­tent zur Ver­fü­gung; erstellt ihn jedoch nicht selbst. Media Car­rier über­nimmt daher für die Voll­stän­dig­keit, Rich­tig­keit und Aktua­li­tät des digi­ta­len Con­tents keine Gewährleistung.

3.8       Media Car­rier bemüht sich, die Media Box kon­ti­nu­ier­lich an die aktu­el­len Anfor­de­run­gen anzu­pas­sen. Media Car­rier behält sich des­halb Ände­run­gen zur Anpas­sung des Sys­tems an den Stand der Tech­nik, Ände­run­gen zur Opti­mie­rung des Sys­tems, ins­be­son­dere zur Ver­bes­se­rung der Nut­zer­freund­lich­keit, sowie Ände­run­gen an Inhal­ten vor, sofern letz­tere zur Kor­rek­tur von Feh­lern, zur Aktua­li­sie­rung und Ver­voll­stän­di­gung, zur pro­gramm­tech­ni­schen Opti­mie­rung oder aus lizenz­recht­li­chen Grün­den erfor­der­lich sind.

3.9       Sofern nach Ver­trags­schluss die Media Box in hohem Maße um zusätz­li­che Inhalte bzw. digi­ta­len Con­tent erwei­tert wird, ist Media Car­rier berech­tigt, die Ver­gü­tung ent­spre­chend der Erwei­te­rung zu erhö­hen. Uner­heb­li­che Erwei­te­run­gen blei­ben außer Betracht. Die erhöhte Ver­gü­tung kann für den auf den Zeit­punkt der Erwei­te­rung fol­gen­den Zeit­raum ver­langt wer­den. Media Car­rier begrün­det die ver­gü­tungs­pflich­tige Erwei­te­rung gegen­über dem Kun­den und der Kunde wird über die ver­gü­tungs­pflich­tige Erwei­te­rung vorab per E‑Mail infor­miert. Der Kunde ist berech­tigt, den Ver­trag über die Nut­zung der Media Box zum Ter­min des Inkraft­tre­tens der Ver­gü­tungs­er­hö­hung zu kün­di­gen, sollte die­ser Ter­min die ordent­li­che Kün­di­gungs­frist zeit­lich unter­schrei­ten. Kün­digt der Kunde nicht oder nicht frist­ge­mäß, so wird der Ver­trag unter Gel­tung der neuen Ver­gü­tung fortgesetzt.

3.10     Unbe­scha­det der Zif­fer 3.10 ist Media Car­rier berech­tigt, die Ver­gü­tung mit einer Ankün­di­gung von einem Monat zu erhö­hen, soweit sich nach Ver­trags­schluss ent­we­der die für die Erbrin­gung der Leis­tun­gen anfal­len­den not­wen­di­gen Kos­ten, ins­be­son­dere die Kos­ten der Unter­hal­tung und Wei­ter­ent­wick­lung der tech­ni­schen Infra­struk­tur, die Kos­ten für die Lizen­sie­rung von Wer­ken Drit­ter oder die Kos­ten für Kun­den­ser­vice und all­ge­meine Ver­wal­tung — auch unter Berück­sich­ti­gung gege­be­nen­falls ein­ge­tre­te­ner Kos­ten­er­spar­nisse — ins­ge­samt erhöht haben, oder soweit die Markt­preise der in der Media Box ein­ge­stell­ten Werke, ins­be­son­dere bzgl. des digi­ta­len Con­tents, gestie­gen sind. Media Car­rier begrün­det die Ver­gü­tungs­er­hö­hung gegen­über dem Kun­den und wird ihn vorab per E‑Mail dar­über infor­mie­ren. Die Ver­gü­tungs­er­hö­hung ist begrenzt auf die Erhö­hung der vor­ge­nann­ten Kos­ten. Der Kunde ist berech­tigt, den Ver­trag über die Nut­zung der Media Box zum Ter­min des Inkraft­tre­tens der Ver­gü­tungs­er­hö­hung zu kün­di­gen, sollte die­ser Ter­min die ordent­li­che Kün­di­gungs­frist zeit­lich unter­schrei­ten. Kün­digt der Kunde nicht oder nicht frist­ge­mäß, so wird der Ver­trag unter Gel­tung der neuen Ver­gü­tung fortgesetzt.

3.11     Bei Been­di­gung des Ver­trags ist Media Car­rier berech­tigt, den Zugang des Kun­den zur Media Box sofort zu sper­ren. Zudem hat der Kunde bei Ver­trags­be­en­di­gung die Pflicht die Nut­zung der Media Box ein­zu­stel­len bzw. sie nicht wei­ter anzu­bie­ten und alle Soft­ware­kom­po­nen­ten von Media Car­rier, ins­be­son­dere die Media Box, aus sei­ner IT-Infra­struk­tur zu entfernen.

4. Ver­gü­tung, Abrech­nung und Fälligkeit

4.1       Soweit im Ange­bot nichts Abwei­chen­des gere­gelt ist, gel­ten für Ver­gü­tung, Abrech­nung und Fäl­lig­keit die Bestim­mun­gen die­ses Absatzes.

4.2       Hin­sicht­lich Leis­tun­gen in Bezug auf die Media Box ist die Ver­gü­tung monat­lich im Vor­aus zu Beginn — spä­tes­tens bis zum drit­ten Werk­tag — des jewei­li­gen Kalen­der­mo­nats zu bezahlen.

4.3       Alle im Ange­bot genann­ten Beträge ver­ste­hen sich zuzüg­lich der gesetz­li­chen Mehrwertsteuer.

4.4       Rech­nun­gen sind ab Rech­nungs­er­halt sofort zur Zah­lung fällig.

5. Beginn, Lauf­zeit und Been­di­gung des Vertrages

5.1       Soweit im Ange­bot nichts Abwei­chen­des gere­gelt ist, gel­ten für Beginn, Lauf­zeit und Been­di­gung von Ver­trä­gen die Bestim­mun­gen die­ses Absatzes.

5.2       Ein Ver­trag kommt zustande, wenn der Kunde das in den Ange­bots­un­ter­la­gen ent­hal­tene, ver­bind­li­che Ange­bot von Media Car­rier unter Ein­be­zie­hung der Bestim­mun­gen die­ser AGB durch schrift­li­che Unter­zeich­nung annimmt. Die Schrift­form ist hier­bei auch gewahrt, wenn der Kunde einen Scan des unter­schrie­be­nen Ange­bo­tes Media Car­rier per E‑Mail, Fax etc. übersendet.

5.3       Die Ver­trags­lauf­zeit beträgt 12 Monate. Sie ver­län­gert sich um wei­tere 12 Monate, wenn nicht spä­tes­tens 3 Monate vor Ende der Ver­trags­lauf­zeit gekün­digt wird.

5.4       Die Kün­di­gung muss in Text­form (z.B. E‑Mail) erklärt werden.

5.5       Für die Ein­hal­tung der Kün­di­gungs­frist ist der Ein­gang beim Erklä­rungs­emp­fän­ger maßgebend.

5.6       Das Recht zur außer­or­dent­li­chen Kün­di­gung aus wich­ti­gem Grund bleibt unberührt.

6. Ver­schwie­gen­heit

6.1       Die Par­teien ver­ein­ba­ren, über ver­trau­li­che Infor­ma­tio­nen Still­schwei­gen zu wah­ren. Diese Ver­pflich­tung besteht auch nach Been­di­gung des Ver­trags fort.

6.2       Von die­ser Ver­pflich­tung aus­ge­nom­men sind sol­che ver­trau­li­chen Informationen,

6.2.1    die dem Emp­fän­ger bei Abschluss des Ver­trags nach­weis­lich bereits bekannt waren oder danach von drit­ter Seite bekannt wer­den, ohne dass dadurch eine Ver­trau­lich­keits­ver­ein­ba­rung, gesetz­li­che Vor­schrif­ten oder behörd­li­che Anord­nun­gen ver­letzt werden;

6.2.2    die bei Abschluss des Ver­trags öffent­lich bekannt sind oder danach öffent­lich bekannt gemacht wer­den, soweit dies nicht auf einer Ver­let­zung die­ses Ver­trags beruht;

6 2.3    die auf­grund gesetz­li­cher Ver­pflich­tun­gen oder auf Anord­nung eines Gerich­tes oder einer Behörde offen­ge­legt wer­den müs­sen. Soweit zuläs­sig und mög­lich wird der zur Offen­le­gung ver­pflich­tete Emp­fän­ger die andere Par­tei vorab unter­rich­ten und ihr Gele­gen­heit geben, gegen die Offen­le­gung vorzugehen.

6.3       Die Par­teien wer­den nur den­je­ni­gen Mit­ar­bei­tern die ver­trau­li­chen Infor­ma­tio­nen offen­le­gen, die diese für die Durch­füh­rung die­ses Ver­trags ken­nen müs­sen, und diese Mit­ar­bei­ter auch für die Zeit nach ihrem Aus­schei­den in arbeits­recht­lich zuläs­si­gem Umfang zur Geheim­hal­tung verpflichten.

7. Haf­tung

7.1       Media Car­rier haf­tet, gleich aus wel­chem Rechts­grund, im Rah­men der gesetz­li­chen Bestim­mun­gen nur nach Maß­gabe die­ses Absatzes.

7.2       Media Car­rier haf­tet unbe­schränkt für Schä­den aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit sowie für Schä­den, die auf Vor­satz oder gro­ber Fahr­läs­sig­keit von Media Car­rier oder einer ihrer gesetz­li­chen Ver­tre­ter oder Erfül­lungs­ge­hil­fen beru­hen, sowie für Schä­den wegen der Nicht­ein­hal­tung einer von Media Car­rier gege­be­nen Garan­tie oder zuge­si­cher­ten Eigen­schaft oder wegen arg­lis­tig ver­schwie­ge­ner Mängel.

7.3       Media Car­rier haf­tet unter Begren­zung auf Ersatz des ver­trags­ty­pi­schen vor­her­seh­ba­ren Scha­dens für sol­che Schä­den, die auf einer leicht fahr­läs­si­gen Ver­let­zung wesent­li­cher Ver­trags­pflich­ten durch sie oder einer ihrer gesetz­li­chen Ver­tre­ter oder Erfül­lungs­ge­hil­fen beru­hen. Ver­trags­we­sent­li­che Pflich­ten sind Pflich­ten, deren Erfül­lung die ord­nungs­ge­mäße Durch­füh­rung des Ver­trags über­haupt erst ermög­li­chen und auf deren Ein­hal­tung der Ver­trags­part­ner regel­mä­ßig ver­trauen darf.

7.4       Die ver­schul­dens­un­ab­hän­gige Haf­tung von Media Car­rier für bereits bei Ver­trags­schluss vor­han­dene Män­gel nach § 536a Abs. 1 Halb­satz 1 BGB wird — vor­be­halt­lich der vor­ste­hen­den Rege­lun­gen in die­sem Absatz — ausgeschlossen.

7.5       Eine Haf­tung nach Maß­gabe des Pro­dukt­haf­tungs­ge­set­zes bleibt unberührt.

7.6       Scha­dens­er­satz­an­sprü­che gemäß Zif­fer 7.3 ver­jäh­ren nach einem Jahr ab dem gesetz­li­chen Verjährungsbeginn.

7.7       Vor­ge­nannte Ein­schrän­kun­gen gel­ten auch zuguns­ten der gesetz­li­chen Ver­tre­ter und Erfül­lungs­ge­hil­fen von Media Car­rier, wenn Ansprü­che direkt gegen diese gel­tend gemacht werden.

8. Schluß­be­stim­mun­gen

8.1       Erfül­lungs­ort ist Mün­chen. Aus­schließ­li­cher Gerichts­stand für Strei­tig­kei­ten mit Kauf­leu­ten, juris­ti­schen Per­so­nen des öffent­li­chen Rechts oder öffent­lich-recht­li­chen Son­der­ver­mö­gen aus Ver­trä­gen ist eben­falls München.

8.2       Es fin­det das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land unter Aus­schluss des UN-Kauf­rechts Anwendung.

8.3       Der Kunde darf Rechte und Pflich­ten aus oder im Zusam­men­hang mit die­sem Ver­trag nur nach schrift­li­cher Zustim­mung von Media Car­rier auf Dritte übertragen.

8.4       Zur Auf­rech­nung sowie zur Aus­übung von Pfand- oder Zurück­be­hal­tungs­rech­ten ist der Kunde nur befugt, wenn die von ihm gel­tend gemach­ten For­de­run­gen von Media Car­rier aner­kannt oder unbe­strit­ten oder gericht­lich rechts­kräf­tig fest­ge­stellt sind.

8.5       Ände­run­gen und Ergän­zun­gen des Ver­trags bedür­fen der Schrift­form. Dies gilt auch für die Ände­rung oder Auf­he­bung die­ser Klau­sel. Die Schrift­form ist hier­bei auch gewahrt, wenn ein Scan der ver­ein­bar­ten und unter­schrie­be­nen Maß­nahme der jeweils ande­ren Par­tei (z. B. per E‑Mail oder Fax) zugeht.

8.6       Soll­ten ein­zelne Bestim­mun­gen die­ses Ver­trags unwirk­sam sein, berührt dies die Gül­tig­keit der übri­gen Bestim­mun­gen grund­sätz­lich nicht. Die Ver­trags­par­teien wer­den sich bemü­hen, anstelle der unwirk­sa­men Bestim­mung eine sol­che zu fin­den, die dem Ver­trags­ziel recht­lich und wirt­schaft­lich am ehes­ten gerecht wird.

8.7       Die Ange­bots- und Ver­trags­un­ter­la­gen sind Ver­trags­be­stand­teil die­ser AGB, sofern sie nicht aus­drück­lich für unver­bind­lich erklärt wurden.

 

Media Car­rier Solu­ti­ons GmbH, 01.05.2023